Satzung des 1. Squashclubs Schleswig-Flensburg e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform
Der am 7. November 1980 gegründete Verein führt den Namen 1. Squashclub
Schleswig-Flensburg (1. SCS) e.V. und hat seinen Sitz in Schleswig.
Der Verein ist beim Amtsgericht Schleswig im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind weiß - blau.
Der Verein will Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und
des Kreissportverbandes Schleswig-Flensburg e.V. werden und diese Mitgliedschaft
beibehalten.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1.1980.
§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und
Durchführung kultureller Veranstaltungen.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für ehrenamtliche Verwaltungstätigkeiten
werden keine Aufwandsentschädigungen gewährt. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 - Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern
2.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand.
3.
Die Jugendmitgliedschaft (Mitglieder vom vollendeten 11. bis 18. Lebensjahr)
gestaltet innerhalb des Vereins unter Berücksichtigung seines Gesamtkonzepts ein
Jugendleben nach eigener Ordnung.
4.
Die Jugendordnung muss vorsehen, dass die Mitglieder des Jugendvorstandes aus
den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt
werden.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins, die
Beitragsordnung sowie die jeweilige Hallenordnung verbindlich an.
§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum
Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3.
Bei Abmeldung von Minderjährigen ist gleichzeitig die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wegen:
a)
erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)
Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c)
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d)
unehrenhafter Handlungen.
5.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
§ 6 - Rechte der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Sie
sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen, die der Verein gemietet hat, in
dem in der Satzung bestimmten Umfang zu benutzen.
2.
Alle Mitglieder sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt. Bei der
Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom
vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
3.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
bzw. Abteilungs- oder Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.
4.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5.
Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterzuordnen und sich für die im § 2
angesprochenen Zielsetzungen einzusetzen.
2.
Sie sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag
zu entrichten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 8 - Maßregelungen
1.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung des Vorstandes verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins.
2.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
§ 9 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§ 10 - Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und ist im
ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14
Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand mit Mehrheit beschließt oder
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt
haben.
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand. Sie hat per Email und in Form eines Aushanges am "Schwarzen Brett" im
Squash-Center zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der
Einladung per Email und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit 25 % der stimmberechtigten
Mitglieder. Sollte diese Mitgliederzahl nicht erreicht werden, so ist eine
Mitgliederversammlung zu einem Wiederholungstermin beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde.
6.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.
Anträge können gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern
b)
vom Vorstand
8.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8
Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung
kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit
einstimmig beschlossen wurde.
9.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder es beantragt haben.
10.
Die Versammlung wählt jeweils 2 Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 - Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
dem Schriftwart, dem Jugendwart, dem Pressewart und dem Sportwart.
2.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem 1. Vorsitzenden
zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart bzw. von dem 2.
Vorsitzenden mit dem Kassenwart vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins darf
der 2. Vorsitzende die Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
ausführen.
3.
Alle Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist
möglich.
4.
Der Vorstand leitet den Verein. Unter Führung des Vereinsvorsitzenden tritt er
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen der Abteilungen.
b)
Die Bewilligung von Ausgaben.
c)
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
§ 12 - Geschäftsführender Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist.
2.
Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren.
§ 13 - Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gegründet werden.
2.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Versammlungen werden
nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
§ 14 - Kassenwart
1.
Der Kassenwart ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens. Er verwaltet das
Vermögen des Vereins. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind übersichtlich
aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen.
2.
Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich und satzungsmäßig zu verwenden. Für jedes
Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Am Ende des Geschäftsjahres
ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss
ist den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
3.
Den Abteilungen können zur Durchführung ihres Sportbetriebes entsprechend Mittel
zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen werden. Diese sind mit dem Kassenwart
abzurechnen. Der Jahresabschluss, die Kassenbücher und die Vollständigkeit der
Belege sind vom Kassenprüfer zu prüfen.
§ 15 - Wahlen
1.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
2.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu
unterzeichnen ist.
§ 16 - Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur ein Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b)
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Mitgliederzahl nicht erreicht werden, so
ist eine Mitgliederversammlung zu einem Wiederholungstermin beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen an die Stadt Schleswig zum Zwecke sportlicher Jugendpflege.
§ 17 – Haftung
1.
Der Verein haftet für Unfälle der Mitglieder nur im Rahmen der über die
Sportverbände abgeschlossenen Unfallversicherungen.
2.
Der Verein haftet nicht für zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachte
Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 18 – Streitigkeiten
Vereinsinterne Streitigkeiten sollten vom Vorstand geschlichtet und entschieden
werden.
§ 19 - Unwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, so werden die
restlichen Bestimmungen dieser Satzung hierdurch nicht berührt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. November 1980
beschlossen und verabschiedet, mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.
Februar 1987 geändert und mit Beschluss der Mitgliederversammlungen am 11. März
1993 und 15. April 1996 geändert und ergänzt.
Der Vereinsname wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2003
geändert von „1. Squashclub Schleswig-Friedrichsberg e.V.“ in „1. Squashclub
Schleswig-Flensburg e.V.“.